Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung des eLearning-Portals der
LUNATiCnet GmbH & Co. KG
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die LunaticNet GmbH & Co. KG bietet ihren Kunden Videosequenzen (im Folgenden:
Sequenz) zu internen Schulungs- bzw. Trainingszwecken und unternehmensinterne
Präsentationen im Wege des Streamings.
(2) Die Parteien gehen davon aus, dass die Sequenzen im Sinne des Abs. 1 in Deutschland
urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützt ist und dem Lizenzgeber hieran die
ausschließlichen Nutzungsrechte zu stehen.
(3) Die Leistungen i.S.d. Abs. 1 erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen von
Vertragspartnern, die im Widerspruch zu den folgenden Vertragsbedingungen stehen,
werden nicht Vertragsbestandteil der mit LunaticNet geschlossenen Verträge.
Vertragsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn
ihnen der Anbieter nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Rechtseinräumung
(1) Der Lizenznehmer erhält im Rahmen des Vertrages das einfache, auf die Dauer des
Vertrages befristete, auf Dritte nicht übertragbare Recht (online) Lerninhalte auf einem, dem
Vertragspartner oder einem seiner Mitarbeiter gehörenden, datenverarbeitenden Gerät
(Computer) zu den in § 1 genannten Zwecken abzurufen. Die abgerufenen Dokumente
dürfen von ihm nur für den eigenen Gebrauch während der Nutzungszeit verwendet werden.
Jede Weitergabe, insbesondere das Verkaufen, Vermieten, Verpachten oder Verleihen von
Sequenzen bzw. deren Inhalten oder Dokumenten ist unzulässig. Es ist nicht zulässig,
Sequenzen zu sammeln, zu vervielfältigen (mit Ausnahme der für die Darstellung von
Sequenzen erforderlichen Speicherung im Arbeitsspeicher), auf weitere Datenträger zu
kopieren oder auf Retrieval-Systemen abzuspeichern.
(3) Ausgenommen von der Rechteeinräumung gemäß diesem § 2 sind etwaige von den
Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL für Sendezwecke verwalteten Rechte an
Musikwerken.
(4) Die Rechte sind nur dem Lizenznehmer eingeräumt und ohne Zustimmung des
Rechteinhabers nicht weiter übertragbar.
(5) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständliche Sequenz ausschließlich
für die oben genannten Zwecke zu verwenden.
(6) Der Vertrieb körperlicher Werkstücke oder andere als die in § 2 Abs. 1 dieser AGB
genannten Verwertungsformen sind nicht zulässig. Hierzu bedarf es des Abschlusses eines
eigenen, gesonderten Lizenzvertrages.
(7) Die Rechtseinräumung wird gemäß § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der
Lizenznehmer die erste gemäß § 3 dieser AGB geschuldete Vergütungszahlung vollständig
geleistet hat. Der Rechteinhaber kann eine Benutzung der vertragsgegenständlichen
Sequenz auch schon vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte
nach diesen Paragrafen findet durch eine solche vorläufige Erlaubnis nicht statt. Ferner kann
der Rechteinhaber die Rechtseinräumung widerrufen, wenn der Lizenznehmer mit der
Bezahlung einer fälligen Vergütungszahlung trotz Mahnung und Nachfristsetzung länger als
einen Monat in Verzug bleibt.
(8) Die Nutzungsrechtseinräumung umfasst alle derzeit bekannten und unbekannten
Nutzungsarten, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind oder werden, auch
wenn sie erst aufgrund neuer Gesetzeslage oder aus anderen Gründen nachträglich an der
vertragsgegenständlichen Sequenz entstehen oder erst nachträglich bekannt werden. Im
Hinblick auf etwaig von dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht erfasst Nutzungsarten im
Zusammenhang mit Websites Band der Rechteinhaber dem Lizenznehmer eine Option zu
angemessenen Bedingungen ein.
§ 3 Vergütung
(1) Für die Rechteeinräumung nach § 2 erhält der Lizenzgeber eine monatliche Pauschale
Lizenzgebühr in Höhe von ….
(2) Die erste Lizenzgebühr ist innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsschluss an den
Lizenzgeber zu zahlen. Die weiteren Raten i. H. v. jeweils… Sind jeweils zum… Zu
bezahlen. Der Lizenznehmer kann die Ausstellung einer Rechnung über jeden zu zahlenden
Betrag verlangen. Rechnungsbeträge sind spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach
Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Zahlungen sind auf das Konto … Leisten.
(3) Gerät der Lizenznehmer mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, so hat er
Verzugszinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen, sofern er nicht
nachweist, dass der tatsächliche Schaden geringer ist. Die Möglichkeit des Lizenzgebers zur
Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus dem Verzug bleibt unberührt.
(4) Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern der
Lizenzgeber im Zahlungszeitpunkt der Umsatzsteuerpflicht unterliegt oder auf sie zitiert hat
und dies dem Lizenznehmer bekannt ist.
§ 4 Haftung
(1) Der Lizenzgeber versichert und steht dafür ein, dass er Inhaber der Nutzungsrechte an
der vertragsgegenständlichen Sequenz ist und dass er in der vertragsgegenständlichen
Form frei über sie verfügen kann. Der Lizenzgeber versichert ferner, dass die von ihm
lizenzierte Sequenz frei von Rechten Dritter ist. Falls dem Lizenzgeber bekannt werden
sollte, dass an irgendwelchen Bestandteilen der vertragsgegenständlichen Sequenz Rechte
Dritter bestehen, so wird er den Lizenznehmer hierauf unverzüglich hinweisen.
[Optional: der Lizenzgeber stellt den Lizenznehmer hiermit von jeglichen Ansprüchen Dritter
in diesem Zusammenhang feiert ersetzt ihm die Kosten der Rechtsverteidigung auf Basis der
Vergütungssätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.)
(2) Der Lizenzgeber haftet im Übrigen unbeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
– im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des
Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach
begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts
vorhersehbar und typisch ist.
(3) Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine
Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der
Abs. 1 bis 3 vorliegen.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der
Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.
§ 5 Technische Voraussetzungen
Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, bei ihm die technischen Voraussetzungen für den
Zugang zu den Sequenzen zu schaffen, insbesondere hinsichtlich der eingesetzten
Hardware und Betriebssystemsoftware, der Verbindung zum Internet einschließlich der
Sicherstellung der Verbindungsgeschwindigkeit, der aktuellen Browsersoftware und der
Akzeptanz der vom Server des Anbieters übermittelten Cookies und trägt insoweit sämtliche
Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Voraussetzungen. Der Lizenzgeber wird
den Lizenznehmer auf Anfrage über den jeweils einzusetzenden Browser informieren.
§ 6 Vertrags- und Lizenzdauer
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit beiderseitiger Unterzeichnung und läuft zunächst für
die Dauer von…. (Vertragsdauer). Sofern er nicht von einer Partei bis spätestens…
(Zeitraum) vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um
jeweils weitere… (Zeitraum). Mit Ablauf der Vertragsdauer enden sämtliche Pflichten aus
dem Vertrag mit Ausnahme solcher Regelungen, die ersichtlich auch nach Vertragsende
gelten sollen.
(2) Die Rechtseinräumung (Lizenzdauer) beginnt gemäß § 2 Abs. 2 mit der Zahlung der 1.
geschuldeten Lizenzgebühr und endet mit Ablauf der Vertragsdauer gemäß § 6 Abs. 1.
(3) Das Vertragsverhältnis kann aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden,
insbesondere wenn der Lizenznehmer fällige Zahlungen gemäß § 3 dieser AGB trotz
Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die Kontrollrechte des Lizenzgebers gemäß
§ 5 dieser AGB nicht erfüllt. Eine fristlose Kündigung setzt grundsätzlich voraus, dass der
andere Teil schriftlich gemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur
fristlosen Kündigung angemessener Zeit zu beseitigen, es sei denn es liegen besondere
Gründe im Sinne von § 314 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB vor, die dem Kündigenden ein
Festhalten an den Vertrag auch ohne vorherige Mahnung oder Abmahnung unzumutbar
machen.
(4) Lehnt der Lizenznehmer oder sein rechtmäßiger Vertreter die weitere Erfüllung des
Vertrages ab, so hat der Lizenzgeber ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht
innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis von der Erfüllungsverweigerung. Bitte dem
Wirksamwerden der Kündigung wird der Lizenzgeber von sämtlichen Pflichten aus diesem
Vertrag frei und fallen sämtliche dem Lizenznehmer eingeräumten Rechte an ihn zurück.
§ 7 Herausgabe- und Löschungspflichten
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, nach Beendigung der Lizenzdauer alle ihm einzeln
analoger oder elektronischer Form vorliegenden vertragsgegenständlichen Informationen
und Inhalte, insbesondere alle Kopien der vertragsgegenständlichen Sequenz, die nicht
Bestandteil einer Gesamt-Archivierung seiner Datenbestände sind, zu löschen.
Informationen und Inhalte (auch Informationsmaterial und Ähnliches), die verkörperte Form
vorliegen, sind an den Rechteinhaber zurückzugeben oder auf dessen Verlangen hin oder
bei Nichtannahme zu vernichten
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist ausschließlich das deutsche Recht unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(2) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis können weder abgetreten, noch verblendet, noch
mit dem Recht eines Dritten belastet werden, soweit der Schuldner dem nicht ausdrücklich
zustimmt.
(4) Erfüllungsort ist München. Sofern beide Parteienkaufleute im Sinne des HGB sind, ist
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis München.